Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 1 W 28/05
Rechtsgebiete: ZPO, VV zum RVG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
VV zum RVG Nr. 2400 ff
VV zum RVG Nr. 3100
Die nicht angerechnete Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit des Anwalts kann regelmäßig nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

1 W 28/05

In der Beschwerdesache

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 11. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 14.1.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 440,19 € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem der Kläger gegen die Beklagten ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil erwirkt hat, mit dem die Beklagten zur Zahlung von 9500 € nebst Zinsen verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, macht der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren neben Gerichtskosten und anwaltlichen Kosten für die Prozessführung den Teil einer anwaltlichen Geschäftsgebühr geltend, der nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG angerechnet wird. Das Landgericht hat die dem Kläger zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.1.2005 festgesetzt und dabei die geltend gemachte Geschäftsgebühr unberücksichtigt gelassen und den Kläger insoweit auf eine gesonderte gerichtliche Geltendmachung verwiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Es ist der zutreffenden Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu folgen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Berücksichtigung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren generell ausscheiden muss. Im Regelfall und so auch im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die angefallene Geschäftsgebühr sich auf anwaltliche Tätigkeiten bezieht, die in einem unabdingbaren, unmittelbaren Zusammenhang mit der Prozessführung stehen, nämlich - wie § 91 Abs. 1 ZPO es verlangt - für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sind. Die vorprozessuale Tätigkeit, die mit der Geschäftsgebühr abgegolten wird, dient zunächst und primär der außerprozessualen Durchsetzung des Anspruchs und damit der Prozessvermeidung. Dies ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Soweit ersichtlich, wird denn auch allgemein vertreten, dass die nicht angerechnete Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit des Anwalts regelmäßig nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104, Rdnr. 21, Stichwort "Außergerichtliche Anwaltskosten", Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 2400 - 2403, Rdnr. 252; Hartung NJW 2004, 1409, 1415, r. Sp.; Ruess, Anwaltsvergütung - Die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderungen, MDR 2005, 313, 314, 316). Diese vorprozessual angefallenen Kosten können ohne weiteres in kostengünstiger Weise (nämlich kostenneutral) als Nebenforderung in dem zu führenden Prozess geltend gemacht werden; eine gesonderte Prozessführung wegen dieser Kosten ist danach regelmäßig nicht erforderlich.

Schließlich kann im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung der Geschäftsgebühr bei der Kostenfestsetzung bereits deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Parteien bei der Frage ihrer Erstattungsfähigkeit um materiellrechtliche Fragen streiten, die Beklagten hier mit ihren Schriftsätzen vom 1.12.2004 und vom 29.12.2004 konkrete materiellrechtliche Einwendungen gegen ihre Kostentragungspflicht erheben. Von solchen materiellrechtlichen Fragen ist das Kostenfestsetzungsverfahren jedoch freizuhalten. Jedenfalls aus diesem Grund muss hier die Berücksichtigung der Geschäftsgebühr ausscheiden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück